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KSBS-Konsultation zur Umsetzung betreffend der «basalen fachlichen Kompetenzen für allgemeine Studierfähigkeit» an den Gymnasien Basel-Stadt

22.08.2025
Die basalen fachlichen Kompentenzen für allgemeine Studierfähigkeit sind national und vierkantonal (Bildungsraum Nordwestschweiz) verankert und vorgegeben. Inhaltlich werden sie im Anhang 2 des nationalen Rahmenlehrplans für gymnasiale Maturitätsschulen genauer beschrieben. Die Vorgaben zur kantonalen Umsetzung ab Schuljahr 24/25 wurden in einer Kantonalen Richtlinien im Mai 2024 veröffentlicht. Auf Antrag der Standortkonferenzen aller fünf Gymnasien in Basel-Stadt führt die KSBS nun eine Umfrage zur Umsetzung der bfKS in Basel-Stadt durch; in die Umfrage integriert ist ein gemeinsamer Antrag der beiden Zentralen Fachkonferenzen Deutsch und Mathematik zu einer stärkeren Flexibilisierung der bfKS-Umsetzung im Rahmen der schulischen Teilautonomie der Gymnasialstandorte.

Einführungstext KSBS-Umfrage

(1) Die bfKS sind national und vierkantonal verankert. National gilt Artikel 19 des Maturanerkennungsreglements bzw. der -verordnung (MAR/MAV): (1) Es wird sichergestellt, dass die Schülerinnen und Schüler (SuS) die basalen fachlichen und überfachlichen Kompetenzen für die allgemeine Studierfähigkeit erwerben. (2) Es werden zudem Voraussetzungen geschaffen, die es erlauben, dass die SuS die bfKS in der Unterrichtssprache und in Mathematik erwerben, bevor sie die Maturitätsprüfungen ablegen. Artikel 3 nennt die bfKS als eine der Mindestanforderungen, welche die Grundlagen für die Prüfung der Gleichwertigkeit der Maturitätszeugnisse im Hinblick auf die Anerkennung bilden. Inhaltlich sind die bfKS im nationalen Rahmenlehrplan (Kapitel 2.3 und Anhang 2) definiert.

(2) Im vierkantonalen Bildungsraum Nordwestschweiz gelten seit 2018 die Leitsätze bzw. Anregungen zur Implementierung der bfKS. Es wird festgehalten, dass alle Fächer zum bfKS-Erwerb beitragen, aber die Hauptverantwortung bei den Fächern Deutsch bzw. Mathe liegt, in D bzw. M mindestens eine bfKS-Prüfung zu erfolgen hat, wie mit SuS umzugehen ist, welche die bfKS nicht beherrschen, dass die Promotionsbestimmungen angepasst werden können, aber eine Zulassung zu den Maturitätsprüfungen nicht an den Nachweis genügender bfKS-Leistungen gebunden ist.
(3) Im Mai 2024 wurde vom ED eine Kantonale Regelung (KR) zur Umsetzung der bfKS-Vorgaben ab Schuljahr 2024/25 vorgelegt. Darin werden Prüfungsmodalitäten, Rahmenbedingungen und zu prüfende Kompetenzbereiche für D und M näher definiert sowie die Konzepte für die D- bzw. M-Prüfungen dargelegt.
(4) In der KR werden zwei Prüfungszeiträume definiert: im 1. und 3. Schuljahr. Zu diesen Zeitpunkten hat in den Fächern D und M je eine Prüfung stattzufinden, welche zusätzlich zur Mindestnotenzahl pro Fach durchgeführt wird und als vollzählende Note für die jeweilige Zeugnisnote zu zählen hat.
(5) In der KR wird die Eigenverantwortung der SuS betont: Die Verantwortung für den Erwerb der bfKS liegt bei den SuS. Die Lehrpersonen D/M sollen über die Lernziele informieren und können Unterrichtszeit zur Prüfungsvorbereitung zur Verfügung stellen. Bei ungenügender Note in der Erstprüfung sollen die SuS ihre Lücken individuell nacharbeiten. Dafür kann die Schule im Rahmen der Teilautonomie Unterstützung anbieten: Förderkurse (die aber nicht verordnet werden dürfen), Zugang zu Übungsplattformen (z.B. Lernnavi).
(6) Das ED beteiligt sich an einer überkantonalen bfKS-Evaluation durch die Schweizerische Mittelschulämterkonferenz SMAK (Schlussbericht ca. im August 25). Im Auftrag der Kollegien aller fünf staatlichen BS-Gymnasien ergänzt die KSBS dies durch die vorliegende kantonale Konsultation. Diese richtet sich insbesondere an D- und M-Lehrpersonen der Gymnasien und der FMS; teilnahmeberechtigt sind aber alle Lehrpersonen und Schulleitungen der genannten Schulen.
(7) Nachtrag: Das ED hat signalisiert, dass eine Änderung der bfKS-Prüfungsmodalitäten auf Antrag ab Schuljahr 26/27 möglich sei. Von den Zentralen Fachkommissionen Deutsch und Mathematik wurde daraufhin ein gemeinsamer Antrag (6. Mai 2025) vorgelegt, der inhaltlich vom ED noch nicht geprüft wurde und in die vorliegende Konsultation integriert ist. Der Antrag will die Umsetzung des bfKS-Auftrags stärker flexiblisieren und in die Teilautonomie der einzelnen Standorte geben.